Was ist ein Hilfsmittel? Was ein Hilfsmittel ist und der Anspruch darauf sind in § 33 SGB V definiert. Hier heißt es: »Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Kranken behandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 aus ge schlos sen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt ins besondere nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch mög lich ist. Der Ans- pruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatz beschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Ver sicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen War- tungen und technischen Kontrollen.« Im Sinne des Gesetzes soll ein Hilfsmittel also an die Stelle eines nicht mehr funktionstüchtigen Körperorgans treten und weitgehend dessen beeinträchtigte Funktion (gehen, stehen, greifen etc.) erleichtern, ergänzen, ermöglichen oder ganz übernehmen. Die Aufgabe eines Hilfs mittels ist somit der Ausgleich eines körperlichen Funktionsausfalls. Des Wei- teren gibt es Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenhausbehandlung sichern. Beispiele hierfür sind Antidekubitusma- tratzen bei Vorliegen eines Dekubitus, Orthesen zur Ruhigstellung der Glieder nach einem Knochenbruch, u.ä. Allgemeines Seit dem 1. April 2007 besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen, auch wenn der schwerstbehinderte, pflegebedürftige Mensch trotz seines körperlichen Defizits nicht mehr zu rehabilitieren ist. Die Versorguns- leistungen durch die Krankenkassen umfassen auch notwendige Wartungen und technische Kontrollen der Hilfs- mittel. Dem pflegebedürftigen, behinderten Menschen bzw. dessen Angehörigen wird also die Verantwortung abgenommen, sich selbst um die Sicherheit des Hilfsmittels kümmern zu müssen. Die Krankenkasse übernimmt im Regelfall die Kosten für die Versorgung mit einem Hilfsmittel. Diese Leistung ist dann ausreichend und zweckmäßig und überschreitet nicht das Maß des Notwendigen. Darüber hinaus hat das care team auch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu berücksichtigen. Das heißt, das care team ist ge- halten, ein gleich wirkendes aber kostengünstigeres Hilfsmittel zu bevorzugen, soweit nicht die Versorgung mit einem be stimmten Hilfsmittel medizinisch begründet ist. Es kann jedoch durchaus vorkommen, dass Ihnen die Versorgung mit dem vorgesehenen Hilfs mittel, obschon es den gesetzlichen Anforderungen entspricht, im Material, in der Zusammensetzung oder im Rahmen der Zubehö- rausstattung nicht zusagt. Sie haben dann die Möglichkeit, das Hilfsmittel auf eigene Kosten Ihren Wünschen entsprechend anpassen zu lassen. Diese sogenannte »wirtschaftliche Aufzahlung« ist grundsätzlich immer mö- glich. Lassen Sie sich durch Ihr care team beraten. 61