Häusliche Pflege Muss ich mich an den Kosten für eine Hilfsmittelversorgung beteiligen? Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass gesetzlich Krankenversicherte Zuzahlungen von 10 % für jedes Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl), jedoch mindes- tens 5 Euro und maximal 10 Euro leisten müs- sen, in jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. Ausnahme sind Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie z. B. Ernährungs- sonden oder Windeln bei Inkontinenz. Dann gilt eine Zuzahlung von 10 % je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 Euro pro Monat. Eine Angehörige oder ein Angehöriger ist pflegebedürftig oder befindet sich in einem Pflegeheim. Hat sie oder er auch dann Anspruch auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln? Versicherte haben Anspruch auf die Versor- gung mit Hilfsmitteln im Rahmen einer Kran- kenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Das Hilfsmittel muss erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzu- beugen oder eine Behinderung auszugleichen. Hinsichtlich des Ausgleichens der Behinderung genügt es, wenn der Gegenstand die erschwer- te Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt. Dient ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen und wird es nicht allein zur Pflege- erleichterung eingesetzt, ist es grundsätzlich verordnungsfähig. Die Leistungspflicht liegt bei der Krankenkasse. Auszüge aus dem Abgrenzungskatalog der Spit- zenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen (vom 26. März 2007) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel bereitzustellen. Hilfsmittel, die der Durchfüh- rung der Grundpflege oder der hauswirtschaft- lichen Versorgung dienen, sind vom Pflegeheim vorzuhalten. Hilfsmittel, die von den Bewoh- nerinnen und Bewohnern gemeinsam genutzt werden, fallen in die Zuständigkeit der statio- nären Pflegeeinrichtung. Bei Hilfsmitteln, die allgemein zur Prophylaxe eingesetzt werden, steht der Aspekt der Pflegeerleichterung im Vordergrund, so dass eine Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung besteht. Trotzdem haben Heimbewohnerinnen und -be- wohner einen Anspruch auf individuelle Versor- gung mit Hilfsmitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn: • der Verwendungszweck des Hilfsmittels nicht überwiegend in der Durchführung und Erleich- terung der Grundpflege liegt, • das Hilfsmittel zur Behandlung einer akuten Erkrankung (Behandlungspflege) bzw. dem Ausgleich einer Behinderung dient – das gilt auch dann, wenn eine Selbstbestimmung oder Rehabilitation der oder des Versicherten nicht mehr möglich ist, • das Hilfsmittel zur Befriedigung eines allge- meinen Grundbedürfnisses dient und aus- schließlich von einem Versicherten genutzt wird, • das Hilfsmittel individuell für einen Versicher- ten bestimmt ist und nur von ihr oder ihm genutzt wird. E G E L F P E H C I L S U Ä H Pflegebedürftigkeit in Stufen Leistungen seit 2015 max. Zuschuss je Maßnahme Pflegebedürftigkeit in Stufen Leistungen ab 2017 max. Zuschuss je Maßnahme – – 4.000 Euro 16.000 Euro – – Sog. »Pflegestufe 0« (mit Demenz*) Pflegestufe I - III Sog. »Pflegestufe 0« (mit Demenz*) Pflegestufe I - III, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenleben 140 Pflegegrad 1 Pflegegrad 1, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenleben Pflegegrad 2 – 5 Pflegegrad 2 – 5, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenleben 4.000 Euro 16.000 Euro 4.000 Euro 16.000 Euro