Pflegegrad 1 – was bedeutet das eigentlich?

Kolumne: Alles, was Recht ist

 

Autorin: Karin Glund

Die Pflegebedürftigkeit wird seit dem 01.01.2017 in fünf unterschiedliche Pflegegrade eingeteilt, wobei Pflegegrad 1 bei einer geringen Einschränkung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten vorliegt und Pflegegrad 5 bei schwerster Einschränkung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegt.

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Unter den Pflegegraden nimmt der Pflegegrad 1 eine besondere Stellung ein. Er wird Personen zuerkannt, die in ihrer Selbstständigkeit bzw. ihren Fähigkeiten nur in geringem Maße eingeschränkt sind und so einen vergleichsweise niedrigen Pflegebedarf haben. Der Schwerpunkt liegt bei Pflegegrad 1 in der Unterstützung der Pflegebedürftigen, ihre Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten. Daher beziehen sich die Leistungen überwiegend auf die Beratung der Versicherten sowie die Anpassung ihres Wohnumfelds an ihre individuelle Situation.

Leistungen, die bei Vorliegen eines Pflegegrades 1 von den Versicherten beansprucht werden können, sind gemäß § 28 a SGB XI insbesondere:

  • Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b SGB XI,
  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI,
  • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a SGB XI, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI erfüllt sein muss,
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 SGB XI,
  • finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4 SGB XI,
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b SGB XI,
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a SGB XI,
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45 SGB XI,
  • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gemäß § 39a und digitale Pflegeanwendungen gemäß § 40a SGB XI,
  • Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen gemäß § 40b SGB XI.

Zudem gewährt die Pflegeversicherung einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich (vgl. § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XII). Anders als in den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden, zum Beispiel für die Unterstützung durch einen Pflegedienst beim Duschen oder Baden.

Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim, erhalten sie von der Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. In teil- und vollstationären Einrichtungen haben sie wie alle Versicherten außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Auch die Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung stehen bei Pflegegrad 1 zur Verfügung.

Sollten die Pflegebedürftigen feststellen, dass sich ihr Zustand verschlechtert hat, haben sie die Möglichkeit, sich mit ihrer Pflegekasse in Verbindung zu setzen und einen Antrag auf Höherstufung zu stellen. Die Pflegekasse beauftragt in der Regel anschließend den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung der Antragsstellenden, um festzustellen, ob diese einem anderen Pflegegrad zuzuordnen sind.

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