Rote, grüne, gelbe, blaue …

Für die Rezeptgültigkeit ist die Farbe maßgeblich!

Alles, was Recht ist!

Gastkolumne von Anja Faber-Drygala, Juristin bei der Sanitätshaus Aktuell AG

© EMS RUHR GmbH

DAS ROSA REZEPT stellt der Arzt für Patienten aus, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die sogenannten Kassenpatienten. Bei ARZNEIMITTELN IST DAS REZEPT EINEN MONAT GÜLTIG. Ob die Gültigkeit genau vier Wochen oder doch 30 Tage dauert, ist von Krankenkasse zu Krankenkasse und von Region zu Region unterschiedlich geregelt. Bei medizinischen Hilfsmitteln wie Bandagen, Rollstühlen und Inkontinenzartikeln gibt es eine klare Regelung in den Hilfsmittelrichtlinien: Wird die HILFSMITTELVERSORGUNG NICHT INNERHALB VON 28 KALENDERTAGEN nach Ausstellung des Rezepts aufgenommen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

DAS BLAUE REZEPT ist privat Krankenversicherten vorbehalten. Es gilt im Normalfall DREI MONATE. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die vor allem an der Art des Tarifes des Privatpatienten festgemacht werden. Im Basistarif gilt das Rezept z. B. NUR VIER WOCHEN.

DAS GRÜNE REZEPT ist UNBEGRENZT gültig. Beim grünen Rezept handelt es sich lediglich um eine Empfehlung des Arztes! In der Regel wird diese Empfehlung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Kopf- und Halsschmerztabletten oder homöopathische Präparate ausgesprochen. Die Kosten für diese frei verkäuflichen Präparate werden regulär nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

DAS GELBE REZEPT kennzeichnet die Verordnung von Betäubungsmitteln oder sehr starken Schmerzmitteln. Die hier verschriebenen Präparate unterliegen den strengen Reglementierungen des Betäubungsmittelgesetzes. Es muss SIEBEN TAGE nach der Ausstellung eingelöst werden.

DAS ENTLASSREZEPT ist eine Sonderform des rosa Kassenrezeptes. Ein Querbalken mit der Aufschrift „Entlassmanagement“ unterscheidet es von den rosa Rezeptvordrucken für den niedergelassenen Bereich. Es wird von Klinikärzten für die Erstversorgung von Arznei- und Hilfsmitteln nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ausgestellt. ARZNEIMITTEL dürfen nur innerhalb von DREI WERKTAGEN zulasten der Krankenkassen beliefert werden. Ist ein MEDIZINISCHES HILFSMITTEL im Rahmen des Entlassmanagements verordnet, so verliert es nach SIEBEN KALENDERTAGEN seine Gültigkeit.

AUSNAHMEN AUFGRUND DER CORONA-PANDEMIE

Aufgrund der bestehenden Covid-19-Pandemie können Kliniken für einen längeren Zeitraum nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen. → ENTLASSREZEPTE dürfen innerhalb von SECHS WERKTAGEN (anstelle drei Werktagen) beliefert werden. → VERBANDMITTEL, HARN- UND BLUTTESTSTREIFEN sowie BILANZIERTE DIÄTEN ZUR ENTERALEN ERNÄHRUNG dürfen für einen Zeitraum von BIS ZU 14 TAGEN verordnet werden. Vorher war der Zeitraum auf sieben Tage begrenzt. → MEDIZINISCHE HILFSMITTEL dürfen ebenfalls für eine Dauer von BIS ZU 14 TAGEN verordnet werden. Die Sonderregelungen für Entlassrezepte gelten, solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, zunächst erst einmal befristet bis zum 31.03.2021. Die Befristung kann bei Bedarf verlängert oder verkürzt werden.

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