Stärkung der Patientenrechte

Aus für Hilfsmittel-Ausschreibungen

 

Am 11. Mai 2019 ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten. Mit einem Strauß von Neuregelungen möchte der Gesetzgeber eine Verbesserung der Versorgung und schnellere Arzttermine für gesetzlich Krankenversicherte realisieren.

Gastkolumne von Anja Faber-Drygala, Juristin bei der Sanitätshaus Aktuell AG

Anja Drygala, Juristin sowie Leiterin der Rechtsund Vertragsabteilung bei der Sanitätshaus Aktuell AG (© Sanitätshaus Aktuell AG)

Die gute Nachricht für alle Bezieher von medizinischen Hilfsmitteln: Seit dem 11. Mai 2019 dürfen Krankenkassen Versorgungen mit Inkontinenzhilfen, Stomaartikeln, Rollstühlen, Gehhilfen u. ä. nicht mehr ausschreiben. Die bestehenden Ausschreibungsverträge und damit das exklusive Versorgungsrecht der Ausschreibungssieger liefen zum 30. November 2019 aus. Die Krankenkassen können seit dem 1. Dezember 2019 nicht mehr dem Versicherten den Hilfsmittelversorger zuweisen. Vielmehr sind die gesetzlich Versicherten wieder frei, das Sanitätshaus ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen. Zwar bleibt es bei dem Erfordernis, dass der gewählte Hilfsmittelversorger einen Versorgungsvertrag mit der betreffenden Krankenkasse abgeschlossen haben muss. Ein Beitritt zu den Versorgungsverträgen mit den Krankenkassen steht jedoch jedem Hilfsmittelversorger offen, der die Voraussetzungen des Vertrages erfüllt. Damit hat der Versicherte die freie Wahl unter einer Vielzahl von infrage kommenden Versorgern. Aufgrund der Wahlfreiheit unter den Hilfsmittelversorgern soll der Qualitätswettbewerb anstatt des reinen Preiswettbewerbs angekurbelt werden, bestehende Versorgungsdefizite sollen ausgeräumt und hohen wirtschaftlichen Aufzahlungen entgegengewirkt werden.

Im Fokus des TSVG steht die ärztliche Versorgung. Mit dem TSVG soll erreicht werden, dass gesetzlich Versicherte künftig schneller einen Arzttermin bekommen. Kern des Gesetzes ist der Ausbau der Terminservicestellen. Sie sollen als zentrale Anlaufstellen dem Patienten bei der Terminvermittlung zu Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten behilflich sein. Ab dem 1. Januar 2020 werden die Terminservicestellen sogar unter der bundesweit einheitlichen Notrufnummer 116117 rund um die Uhr für die Versicherten erreichbar sein. Zudem sollen Ärzte mehr Sprechstunden anbieten. Das Mindestsprechstundenangebot von niedergelassenen Ärzten wird durch das Gesetz auf 25 Stunden pro Woche verbindlich erweitert. Im Internet informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte. Auch die ärztliche Versorgung auf dem Land soll verbessert werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, in unterversorgten Gebieten eigene Praxen (Eigeneinrichtungen) oder mobile sowie telemedizinische Versorgungsalternativen anzubieten. Durch besondere finanzielle Zuschläge wird es zudem für Ärzte attraktiver werden, in ländlichen und strukturarmen Gegenden zu praktizieren.

Das TSVG verpflichtet ferner die Krankenkassen ihren Versicherten die elektronische Patientenakte anzubieten, mit der diese einfach und sicher auf ihre Behandlungsdaten zugreifen können. Dies kann über die elektronische Gesundheitskarte erfolgen. Die Patienten werden aber auch darüber hinaus über eine Smartphone-App Einblick in die elektronische Patientenakte nehmen können.

Nähere Informationen über das TSVG erhalten Sie unter: www.sanitaetshaus-aktuell.info/TSVG

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