Pflegegradrechner

Sie haben einen Angehörigen der zunehmend auf Hilfe angewiesen ist?

Berechnen Sie den Pflegegrad eines Angehörigen mit unserem Pflegegradrechner um den Grad der Pflegebedürftigkeit zu bestimmen. Anhand Ihrer Angaben wird direkt berechnet, welcher Pflegegrad Ihnen oder Ihrem Angehörigen voraussichtlich zusteht. Die Angaben geben eine erste Orientierung dafür, ob eine Beantragung von Pflegegeld möglich wäre.

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Zweites Pflegestärkungsgesetz

– PSG II

 

Seit dem 01.01.2017 werden aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), die bis dahin gültigen Pflegestufen durch die fünf Pflegegrade ersetzt. Der Pflege­grad ist abhängig vom Grad des Pflege­bedarfs. Die Fest­stellung der Pflege­bedürf­tig­keit und die Zuordnung zu einem der Pflege­grade 1 bis 5 erfolgt durch die zustän­dige Pflege­kasse mit Hilfe des medi­zin­ischen Dienstes der Kranken­ver­sich­erung.

Das Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind.

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

 

1.          Mobilität

2.         Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

3.         Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

4.         Selbstversorgung

5.         Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten

Anforderungen und Belastungen

6.         Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

 

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden. Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.

Konkret gilt die Formel: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. (Beispiele: Pflegestufe I wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird in Pflegegrad 4 übergeleitet). Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. (Beispiel: Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übergeleitet.

 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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