Kleine Rechtskunde Pflegebedürftigkeit

Seit dem 1. Januar 2017 gelten die neuen Pflegegrade, die die alten Pflegestufen vollständig abgelöst haben. Ab sofort soll als Kriterium für Pflegebedürftigkeit nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege gelten, sondern der Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person. Die Pflegegrade sollen vor allem Menschen mit Demenz und psychisch Erkrankten die gleichen Pflegeleistungen ermöglichen wie Pflegebedürftigen mit körperlichen Beeinträchtigungen.

Gastkolumne von Karin Glund, Juristin und Vertragsmanagerin bei der Sanitätshaus Aktuell AG

Für die erstmalige Einstufung in einen Pflegegrad ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt die Selbstständigkeit und empfiehlt daraufhin einen Pflegegrad. Außerdem gibt der MDK Empfehlungen zur Hilfsmittelversorgung wie Krankenbetten und zu notwendigen Maßnahmen von Krankenbehandlung wie Heilmitteltherapien. Letztlich entscheidet dann die Pflegekasse, ob der Pflegegrad genehmigt und somit die Pflegeleistungen gewährt werden.

Wichtig: Die Leistungen der Pflegekasse werden bei Bewilligung des Pflegegrades ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt, weshalb der Pflegegrad zeitnah beantragt werden sollte. Rückwirkende Leistungen werden nicht vergeben.

Seit Januar 2017 erhalten alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad in häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von monatlich 125,00 Euro, welcher zur Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer Kurzzeitpflege oder für Leistungen von ambulanten Pflegediensten verwendet werden kann. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich gewährt und wird somit nicht mit den sonstigen Leistungen verrechnet. Beträge, die nicht vollständig verbraucht wurden, können entweder mit in den Folgemonat oder ins folgende Kalenderjahr übertragen werden.

Im Übrigen können Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, je nach individueller Situation, folgende Ansprüche zustehen:

  • Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
  • Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
  • Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) ad PG1 PG2 PG3 PG4 PG5
  • Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38 c SGB XI)
  • Umbaumaßnahmen des Wohnbereiches (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
  • Pflegehilfsmittel Definition (§ 40 Abs. 1 SGB XI)

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