Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird, gibt es gesetzliche Regelungen, die Beschäftigten eine gewisse zeitliche Flexibilität verschaffen können, um sich um ihre Liebsten zu kümmern.

 

Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz sowie das Pflegeunterstützungsgeld ermöglichen es den Beschäftigten, Beruf und Pflege von Angehörigen zu vereinbaren.

Autorin: Karin Glund

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld (bei akut aufgetretener Pflegesituation)

© Sanitätshaus Aktuell AG

Nach § 2 des Pflegezeitgesetzes können Beschäftigte die Möglichkeit haben, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Freistellung zur Organisation und Sicherstellung der pflegerischen Versorgung vorzulegen.

Wenn Sie für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (sog. Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage zu beantragen. Wichtig ist, dass Sie den Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellen und eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehören und die Erforderlichkeit der Freistellung beifügen (§ 3 Abs. 2 S. 2 PflegeZG i.V.m. § 44a Abs. 3 SGB XI).

Pflegezeit

Pflegezeit wird Beschäftigten gewährt, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Ein Anspruch auf Freistellung kann für die häusliche oder auch außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen und für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase bestehen. Die Regelung gilt für alle Pflegegrade. Es handelt sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten bzw. bis zu drei Monaten bei der Begleitung in der letzten Lebensphase. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (vgl. § 3 PflegeZG) Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Partnerinnen und Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder (vgl. § 7 PflegeZG).

Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies
dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.

Familienpflegezeit

Nach § 2 FPfZG können Beschäftigte einen Anspruch haben, von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freigestellt zu werden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.

Wer Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Finanzielle Unterstützung während der Pflegezeit bzw. der Familienpflegezeit

Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, können eine Förderung durch ein zinsloses Darlehen beantragen; dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit. Das Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (siehe: www.bafza.de) beantragt werden.

 

Checkliste für häusliche Pflege

Maßnahme: Antrag auf Krankenhausüberleitungspflege nach § 37 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 SGB V
Wie geht das? Antragsformular über Kasse, Krankenhaussozialdienst und Pflegedienste erhältlich

Maßnahme: Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst o. andere unabh. Gutachter nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
Wie geht das? Antragsformular bei der Kranken- oder Pflegekasse anfordern, innerhalb von ca. sechs Wochen kommt es zur Einstufung durch den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter

Maßnahme: Entscheidung über Pflegeform
Pflege im häuslichen Umfeld selbst übernehmen, Pflege im häuslichen Umfeld durch Pflegedienst, Kombinationsleistung, teilstationäre Pflege, Pflege im Pflegeheim
Wie geht das? Beratung durch Krankenhaus, Kassen, Pflegeverein oder Ihr Sanitätshaus mit dem Lächeln vor Ort

Maßnahme: Pflegebett
Elektrisch verstellbar, höhenverstellbar, fahrbar, ggf. mit Bettseitenteilen, ggf. mit Beistelltisch oder Bettnachtschrank, ggf. mit höhenverstellbarem Einlegerahmen für Ehebett
Wie geht das? Beratung bei Ihrem Sanitätshaus mit dem Lächeln vor Ort

Maßnahme: Veränderungen im Wohnumfeld
Bad und Toilette, Türrahmenvergrößerung, Rampen etc.
Wie geht das? Beratung bei Ihrem Sanitätshaus mit dem Lächeln vor Ort

Maßnahme: Hilfsmittel für Bad und Toilette
Badewannenlifter, Badewannenbrett, Toilettenstuhl, Toilettensitzerhöhung, ergonomische Griffe
Wie geht das? Beratung bei Ihrem Sanitätshaus mit dem Lächeln vor Ort

Maßnahme: Hilfsmittel zur Mobilisation
Rollstuhl, Gehwagen, Rollator, Patientenlifter, Haltegürtel, Gleitdecken, Umlagerungshilfen
Wie geht das? Beratung bei Ihrem Sanitätshaus mit dem Lächeln vor Ort

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