Vorsorgevollmacht und

Patientenverfügung Teil 1

Kolumne: Alles, was Recht ist

 

Autorin: Karin Glund

Was ist eigentlich genau darunter zu verstehen und warum ist es so wichtig, sich damit zu beschäftigten?

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Jede und jeder von uns kann – unter Umständen auch ganz plötzlich – in die Situation geraten, dass sie oder er ihre oder seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann und auf „fremde“ Hilfe angewiesen ist. Wenn es sich nun um Rechtsangelegenheiten wie Gesundheits- oder Vermögensfürsorge handelt, muss in diesen Fällen eine Betreuung eingerichtet werden. Wer die Betreuung übernimmt, kann das Gericht entscheiden, es sei denn, Sie haben im Vorfeld über eine sogenannte Vorsorgevollmacht festgelegt, wer Ihre Interessen in diesem Fall wahrnehmen soll. Dann wird das Gericht nur in eng begrenzten gesetzlich vorgeschriebenen Fällen eine andere Betreuerin oder einen anderen Betreuer für Sie einsetzen. Natürlich hofft man, dass einem die Angehörigen in der schwierigen Zeit zur Seite stehen und sich um die wichtigen Dinge kümmern. Wenn allerdings rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen notwendig werden, können diese Sie nicht ohne Weiteres wirksam vertreten. Dies geht nur, wenn Sie diese Person(en) bevollmächtigt haben oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuerin oder Betreuer sind. Genau für diese Fälle ist das Ausstellen einer Vorsorgevollmacht sinnvoll.

Wie muss nun eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht genau aussehen?

Grundsätzlich gibt es für Vorsorgevollmachten keine vorgeschriebene Form. Dennoch macht es Sinn, eine Vorsorgevollmacht schriftlich zu verfassen und das Original zu unterschreiben. Auch sollten Ort und Datum angegeben werden. Man kann außerdem, wenn man sich nicht zutraut, selbst einen Text zu formulieren, ein geeignetes Vordruckmuster nutzen. Musterbeispiele finden sich in der Broschüre „Betreuungsrecht – mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Je nach Rechtsgeschäft kann eine öffentliche Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung oder z. B. bei Bankgeschäften eine ergänzende Vollmacht notwendig sein.

Sinnvoll ist es, mit der Person, der Sie die Vorsorgevollmacht ausstellen, im Vorfeld zu sprechen und ihr den Aufbewahrungsort mitzuteilen, um mögliche Unklarheiten zu beseitigen.

Und wo genau ist jetzt der Unterschied zur Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung können Sie sich im Vorfeld entscheiden, wer für Sie in eine ärztliche Behandlung einwilligen oder Ihren zuvor niedergeschriebenen Patientenwillen durchführen soll. Damit Sie sicher sein können, dass in diesen Fällen Ihr Wille zum Tragen kommt, können Sie im Vorfeld eine Patientenverfügung erstellen. Auf dieses Thema gehen wir in der nächsten Ausgabe näher ein.

Quelle: Broschüre „Betreuungsrecht – mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.html)

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