Wohnumfeld: Wann zahlen Pflegekassen Zuschüsse?

Rechtliche Rahmenbedingungen bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

 

Viele Menschen mit einer gesundheitlichen Einschränkung oder Behinderung wünschen sich, so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben. Doch nicht immer ist ihre Wohnung senioren- oder behindertengerecht ausgestattet. In § 40 Abs. 4 SGB IX ist geregelt, wann die Pflegekassen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds gewähren können.

Juristin Karin Glund (© Sanitätshaus Aktuell AG)

Kolumne von Karin Glund, Juristin und Vertragsmanagerin bei der Sanitätshaus Aktuell AG

Welche Leistungsvoraussetzungen bestehen, damit der Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen von den Pflegekassen gewährt wird?

Ein finanzieller Zuschuss kann vonseiten der Pflegekasse nur gewährt werden, wenn im Einzelfall durch die Maßnahme die häusliche Pflege überhaupt erst möglich wird, die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung des Pflegenden sowie des Pflegebedürftigen verhindert wird oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Wie ist der konkrete Leistungsinhalt?

Die Pflegekassen können Maßnahmen bezuschussen, die eine Anpassung des Wohnumfelds an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendigerweise benötigt werden würden. Ebenfalls können Maßnahmen bezuschusst werden, die mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden und damit der Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden. Auch bei technischen Hilfen im Haushalt, z. B. motorisch betriebenen Absenkungen von Küchenhängeschränken, können Zuschüsse gewährt werden.

Wie hoch ist die maximale Bezuschussung?

Die maximale Höhe kann pro Maßnahme bis zu 4.000 Euro betragen. Die Höhe des Zuschusses ist allerdings zusätzlich auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt. Dabei gelten alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung erfoderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme. Dies bedeutet, dass alle zu einem Zeitpunkt notwendigen Änderungen als eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme zu werten sind, für die insgesamt bis zu 4.000 Euro gewährt werden können. Wenn sich die Pflegesituation ändert und weitere Maßnahmen notwendig werden, kann es sich um eine erneute wohnumfeldverbessernde Maßnahme handeln, die wiederum mit maximal 4.000 € bezuschusst werden kann.

Welche Kosten sind berücksichtigungsfähig?

Die Aufwendungskosten für die Durchführung der Maßnahme, Materialkosten sowie Arbeitslohn und ggf. Gebühren. Reparaturen und Wartungen von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen können nur dann bezuschusst werden, wenn der maximale Betrag von 4.000 € noch nicht ausgeschöpft ist. Bei Komplettausfall oder Gebrauchsunfähigkeit kann eine Änderung der Pflegesituation vorliegen, sodass eine Ersatzbeschaffung unter Umständen eine neue Maßnahme darstellen kann, sodass eine erneute Bezuschussung geprüft werden sollte.

Wie ist die Abgrenzung zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen?

Die Leistungen der Pflegekasse kommen nur dann in Betracht, wenn kein anderer Leistungsträger vorrangig verpflichtet ist. Hilfsmittel, die den Erfolg der Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen, fallen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse. Eine Vergütung durch die Pflegekasse erfolgt in diesen Fällen nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor Beginn der Maßnahme ein Antrag bei der Pflegekasse auf Gewährung des Zuschusses gestellt werden muss. Dem Antrag sollte der Kostenvoranschlag sowie ggf. das MDK-Gutachten zur Feststellung des Pflegegrads beigefügt werden. Die Pflegekasse prüft den konkreten Einzelfall und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag.

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