Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen –

Ein Überblick aus rechtlicher Sicht

Kolumne: Alles, was Recht ist

 

Autorin: Karin Glund

Menschen mit einer gesundheitlichen Einschränkung oder Behinderung wünschen sich häufig, so lange wie möglich in der ihnen vertrauten Umgebung zu bleiben. In § 40 Abs. 4 SGB IX ist geregelt, wann die Pflegekassen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds gewähren können, um die Wohnung senioren- oder behindertengerecht auszustatten. Doch welche Punkte sind zu beachten und was gilt eigentlich als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?

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Ein finanzieller Zuschuss kann vonseiten der Pflegekasse nur gewährt werden, wenn im Einzelfall durch die wohnumfeldverbessernde Maßnahme die häusliche Pflege überhaupt erst möglich wird, die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der oder des Pflegenden sowie der oder des Pflegebedürftigen verhindert wird oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der oder des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird.

Die Pflegekassen können Maßnahmen bezuschussen, die eine Anpassung des konkreten Wohnumfelds an die Bedürfnisse der oder des Pflegebedürftigen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendigerweise benötigt werden würden. Ebenfalls können Maßnahmen bezuschusst werden, die mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden sind und damit der Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden. Auch bei technischen Hilfen im Haushalt, z. B. motorisch betriebenen Absenkungen von Küchenhängeschränken, können Zuschüsse gewährt werden.

Die maximale Höhe des Zuschusses kann pro Maßnahme bis zu 4.000 € betragen. Dabei gelten alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung erforderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme. Dies bedeutet, dass alle zu einem Zeitpunkt notwendigen Änderungen als eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme zu werten sind, für die insgesamt bis zu 4.000€ gewährt werden können. Wenn sich die Pflegesituation ändert und weitere Maßnahmen notwendig werden, kann es sich um eine erneute wohnumfeldverbessernde Maßnahme handeln, die wiederum mit maximal 4.000 € bezuschusst werden kann.

Reparaturen und Wartungen von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen können nur dann bezuschusst werden, wenn der maximale Betrag von 4.000 € noch nicht ausgeschöpft ist. Bei Komplettausfall oder Gebrauchsunfähigkeit kann eine Änderung der Pflegesituation vorliegen, sodass eine Ersatzbeschaffung unter Umständen eine neue Maßnahme darstellen kann, sodass eine erneute Bezuschussung geprüft werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor  Beginn der Maßnahme ein Antrag bei der Pflegekasse auf Gewährung des Zuschusses gestellt werden muss. Dem Antrag sollte der Kostenvoranschlag sowie ggf. das MD-Gutachten zur Feststellung des Pflegegrads beigefügt werden. Die Pflegekasse prüft den konkreten Einzelfall und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag.

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